Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Alle Aufträge, sowohl zukünftige als auch schon bestehende Aufträge, werden auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen und aus­geführt; davon abweichende Vereinbarungen, insbesondere Nebenab­reden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der textlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Geschäftsbedingungen in der jeweils vorliegenden gültigen Fassung ausdrücklich an.

2. Angebote werden auf Grund der uns gemachten Angaben freibleibend ausgearbeitet und haben eine Gültigkeit von 8 Wochen ab Ausstel­lungsdatum. Nach Beauftragung halten wir uns 4 weitere Monate an das zu Grunde liegende Angebot gebunden. Die Fristen sind für beide Seiten bindend, es sei denn, es ist etwas anderes textlich vereinbart worden. An die Angebotspreise sind wir allerdings gegenüber Kaufleu­ten nicht gebunden, wenn inzwischen Kostenerhöhungen eingetreten sind, die die Angebotssumme um mehr als 1% überschreiten, ohne dass wir dies zu vertreten hätten.

II. Lieferung/Leistung

Die Ausführung der Leistung erfolgt zum jeweils vereinbarten Termin. Die Lieferzeiten werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verpflichtung für die pünktliche Einhaltung der Ausführungs- und/oder Liefertermine kann von uns jedoch nicht übernommen werden. Insbesondere sind wir berechtigt, die Ausführung und/oder Lieferung um die Dauer der Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energieman­gel, sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Ausführung und/oder Lieferung sind ausgeschlossen.

Bei Aufträgen über Reinigungsarbeiten gilt der im Auftrag oder Ver­trag angegebene Reinigungsrhythmus. Der Auftraggeber ist für die Zugänglichkeit des zu reinigenden Objektes verantwortlich. Des wei­teren verpflichtet er sich die zur Reinigung notwendigen Rahmenbe­dingungen, insbesondere Bereitstellung von Strom und Wasser, zu schaffen.

III. Preise und Zahlungsbedingung

Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich erklärt, gelten folgende allgemeine Bedingungen.

Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen enthaltenen Lieferungs- und Leistungsumfang. Sie verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, in Euro zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Jede Erweiterung des Leistungsumfangs über das des ursprünglichen Leistungsverzeichnisses hinaus ist gesondert zu vergü­ten. Falls kein anderer Preis vereinbart, gilt derjenige Preis als verein­bart, der sich auf Grund der in unserem Betrieb üblichen Kalkulation, basierend auf den gültigen tariflichen Stundensätzen zuzüglich der Zuschlagssätze, ergibt.

Treten nach Auftragserteilung Veränderungen im Lohntarifvertrag und/oder Änderungen der gesetzlichen Sozialleistungen ein, ändert sich der vereinbarte Preis um den branchenüblichen Lohnkostenanteil. Mit Inkrafttreten der neuen Rahmenbedingungen wird die Preiserhöhung automatisch gültig. Auf Verlangen des Auftraggebers verpflichten wir uns, dem Auftraggeber entsprechende Mitteilungen, die die Preisände­rungen begründen, auszuhändigen.

Falls nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rech­nungsdatum netto ohne Abzug zu leisten. Skontoabzüge werden, soweit nicht vertraglich vereinbart, nicht anerkannt. Bei Zielüberschreitungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte Ver­zugszinsen in Höhe der von den Großbanken berechneten Kreditkosten und Spesen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens bleibt vorbehalten.

Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenfor­derungen berechtigen den Auftraggeber weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

IV. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware zu verpfän­den, zur Sicherung zu übereignen, zu vermieten oder sonst wie anderen Personen zu überlassen. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbe­sondere bei Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer die Rückgabe der Ware verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegen­standes trägt der Auftraggeber.

V. Zahlungsverzug und Verletzung des Eigentumsvorbehaltes

Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verbindlichkeiten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen las­sen, wird unsere Gesamtforderung gegen den Auftraggeber sofort fällig. Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind wir berechtigt, Verzugszinsen unse­rer Forderungen nach den Sätzen der Großbanken zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, die von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise einzustellen.

VI. Abnahme, Haftung für Mängel, Verjährung, Streitbeteiligungsverfahren

Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angemessen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb nachfolgender Fris­ten Einwand erhebt.

Bei versteckten Mängeln müssen Mängelrügen sofort nach ihrer Fest­stellung, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag textlich angezeigt werden. Bei zu Recht erhobenen Mängelrügen leisten wir Ersatz in Form der Nachbesserung oder Ersatz­lieferung. Für die Nacherfüllung muss uns eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Belastung für den Auftraggeber eingeräumt werden. Schlägt die Durchführung unserer Gewährleistungsverpflichtung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rück­gängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung hinsichtlich der Kündigung von Reinigungsverträgen. Darüber hinausge­hende Haftung, insbesondere eine solche für Folgeschäden, übernimmt der Auftragnehmer nicht, es sei denn, wir oder unsere Hilfspersonen hät­ten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil­zunehmen!

Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und/oder Lieferung der Ware entstanden sind, 1 Jahr nach Durchführung und/oder Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben die Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung vom gesetzlichen Rückgriffs­anspruch. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

VII. Kündigungsfristen bei Reinigungsaufträgen

Wenn vertraglich nicht anders lautend vereinbart, gelten folgende Kündigungsfristen für Dienstleistungen periodisch wiederkehrend oder täglich.

Vertragsdauer 12 Monate ab Leistungsbeginn; wenn 3 Monate vor Ablauf des Vertrages nicht gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag automa­tisch um weitere 12 Monate. Die Kündigung ist in Textform einzureichen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels.

VIII. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sowohl für Reinigungs- als auch für Kaufverträge sinngemäß.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Lieferbedingun­gen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelungen ist unter Anwendung des §157 Bürgerliches Gesetzbuch {BGB) eine Regelung zu finden, die dem beidseitigen Interesse der Vertragsparteien am nächsten kommt. Als Gerichtsstand wird nach Wahl des Lieferers auch das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht am Sitz der Lieferfirma vereinbart. Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen maßgebend.